MOTORSPORTVEREIN
BIKERS HEAVEN RACING

Statuten

Beitrittserklärung

§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen "Motorsportverein Bikers Heaven Racing".
Er hat seinen Sitz in 2325 Himberg bei Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze auf das gesamte Bundesgebiet. Grenzüberschreitende Tätigkeiten in Nachbarstaaten und den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Er verfolgt, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Etwaiges Vermögen dient nur der Erfüllung der in den Statuten genannten Vereinszwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ein sich allenfalls ergebender Gewinn darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden und ist nur zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden.

§ 2 Zweck des Vereins:
" Der Verein bezweckt für Frauen und Männer ab 18 Jahren die Förderung und Pflege des Hobbymotorradsportes, die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder, Einwirkung auf die öffentliche Meinung im Sinne des Verbandszweckes.

" Das Ziel des Vereins ist es, die Allgemeinheit auf die Vorteile der Ausübung dieser Sportart auf gesicherten Rennstrecken (Amateurveranstaltungen) unter kontrollierten Bedingungen im Gegensatz zum Straßenverkehr aufmerksam zu machen.

" Er sieht seine Aufgabe darin, die interessierte Öffentlichkeit in diesem Sinne positiv zu beeinflussen, wenn "Motorradsport" ausgeübt werden will, durchaus den sportlichen Bedürfnissen des "sich Messens" entsprechend, dann unter standardisierten gesicherten Bedingungen. Es werden (von div. Veranstalter in Zusammenarbeit mit dem ASKÖ/Sparte Motorsport) Rennen (Arzt und Rettung auf der Strecke beigestellt) mit Zeitnehmung und Preisgeldern angeboten. Ebenso werden Instruktor-Fahren und Fahrsicherheitstraining angeboten, selbstverständlich kann man auch nur "freies Fahren" der Rennstrecke (mit oder ohne Zeitnehmung) wählen.

" Die Gesellschaft auf dieses Angebot aufmerksam zu machen, betrachtet der Verein als aktiven Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen.

" Zweck des Vereins ist, die Mitgliedern beim Zugang zu dieser Materie zu unterstützen und bei der Ausübung von Motorradsport zu unterstützen und als Team (MSV Bikers Heaven Racing Team + Freunde) an Rennsportveranstaltungen (Amateure) im In- und Ausland teilzunehmen und dafür Sponsoren zu finden sowie das notwendige Know-How zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen zu vermitteln.

" In diesem Zusammenhang wird den Mitgliedern die Durchführung von Umbauten zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und Rückbau gem. den geltenden Gesetzen, von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten, sowie den Einbau von selbst gekauften Ersatzteilen ermöglicht (Der Verein ersetzt keine Fachwerkstatt und übernimmt keine Garantie und Haftung, er bietet nur technische und praktische Unterstützung)

" Ebenso sieht der Verein die Anmietung von geeigneten Räumlichkeiten, Errichtung und Wartung einer Bastlerwerkstätte (Schwerpunkt Motorradsport) sowie von gemeinschaftlich nutzbarem Equipment (z.B. Werkzeug, Spezialwerkzeug) vor.

" Weiters bietet der Verein nach Maßgabe des vorhandenen Raumes den Mitgliedern Lagerplatz für Zubehör und Fahrzeuge sowie die Möglichkeit Hobbybastelarbeiten sowie Kunst- und Kulturtätigkeiten selbst durchzuführen und dadurch technisches Geschick und handwerkliche Fähigkeiten zu entfalten und zu fördern.

" Der Verein möchte aber auch neben der Förderung der Geselligkeit speziell den PartnerInnen der MotorradfahrerInnen die Möglichkeit der Erprobung und Ausübung von Kunst und Kultur zur sinnvolleren Gestaltung der Freizeit bieten.

" Der Verein leistet auch nach Maßgabe der Möglichkeiten einen Beitrag zur Erhaltung, Verbesserung und Weiternutzungsmöglichkeit der Gebäude der Vereinsräume.


§ 3 Mittel des Vereins:

§ 3 (1) Ideelle Mittel:
Der Verein strebt die Erreichung seiner Ziele insbesondere an durch

" die Anmietung/Schaffung geeigneter Räumlichkeiten, Errichtung und Wartung einer Bastlerwerkstätte (Schwerpunkt Motorradsport) sowie von gemeinschaftlich nutzbarem Equipment (z.B. Werkzeug, Spezialwerkzeug) zur Ausübung des Vereinszweckes
" Aus- und Fortbildung, die dem Vereinszweck dienen
" Abhaltungen von Schulungen einschlägiger Art, fachlicher Austausch, Versammlungen
" Unterstützung bei Wartung und Pflege der Fahrzeuge
" Teilnahme an Rennsportvorbereitungsveranstaltungen
" Teilnahme an Rennsportveranstaltungen (Amateure) im In- und Ausland
" Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern, gesellige Veranstaltungen jeglicher Art und Pflege der Geselligkeit, die geeignet erscheinen, den Vereinszweck zu fördern
" Herausgabe von Publikationen, Information der Öffentlichkeit, Diskussionen,
" Zusammenarbeit mit zweckverwandten öffentlichen und privaten Organisationen des In- und Auslandes.

§ 3 (2) Materielle Mittel:
Folgende materiellen Mittel dienen der Erlangung des Statutenzweckes:

" Mitgliedsbeiträge
" Einnahmen aus Vermietung von Werkzeug, Spezialwerkzeug, Abstell- und Unterstellflächen, Stellplätzen, Garagenbox, Bastlerwerkstatt
" Spenden, Sachspenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
" Aufwandsersatz, Kostenersatz und sonstige Zuwendung auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage durch die Nutzer von Einrichtungen des Vereins, Gebietskörperschaften oder andere Rechtsträger
" Erträgnisse oder Überschüsse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
" Abhaltung eines Flohmarktes
" Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen
" Vermögensverwaltung (Konto für Mitgliedsbeiträge, Zahlung Miete, Betriebskosten, Eingang Spenden usw. sowie Sparbuch für Rücklage allfälliger Steuern, Abgaben Gebühren, Betriebskosten usw.)

§ 3 (3) Mittelverwendung:
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dafür haben die zuständigen Vereinsorgane Sorgen zu tragen.

Die Mittel dienen:
" In erster Linie: zur Deckung der Miete der Vereinsräume sowie Erwirtschaftung Strom, Heizung und sonstigen Betriebskosten
" In zweiter Linie: der Anschaffung, Erhalt, Ersatz der Ausstattung Vereinsräume, Ausrüstung Werkzeug und Spezialwerkzeug, spezielle Zubehör Racing Team, Bastelwerkstätte (die vorerst benötigte Grundausstattung wird von den Vereinsmitgliedern dahingehend leihweise zur Verfügung gestellt, dass die Nutzungs- oder Leihgebühr wiederum dem Vereinszweck dient)
" In dritter Linie: der Teilnahme an Rennsportveranstaltungen (Start- und Nenngeld, Benzin für Teilnehmer an Rennen, Getränke/Verpflegung der Teilnehmer)

§ 4 Arten von Mitgliedschaft:
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder ("Racing Team")
b) außerordentliche (fördernde) Mitglieder ("Freunde")
c) Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder (genannt "Racing Team") sind jene, die sich an der Vereinsarbeit voll beteiligen und/oder aktiv teilnehmen.
Außerordentliche Mitglieder (genannt "Freunde") sind jene, die den Verein vor allem durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Konfession, sofern sie sich zu den Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit bekennen.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Obmann (in der Gründerphase die Gründer) mit Zustimmung zumindest eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Mitglied darf vom Vorstand nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahme von einem Mitglied empfohlen wird oder auf andere Weise Gewähr gegeben ist, dass der /die BewerberIn die Belange des Vereins und seine Zwecke unterstützt. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung/Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die MG erlischt durch
" Tod,
" freiwilligen Austritt
" durch Streichung und Ausschluss

Die Mitgliedschaft gilt für 12 Monate. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich bekannt zu geben.
Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand ohne weitere Verständigung berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung eines Monatsbeitrages im Rückstand geblieben ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge für die Dauer der Mitgliedschaft bleibt hievon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen,
" wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten,
" wegen unehrenhaften und/oder vereinsschädigendem Verhalten,
" wegen Verstoß gegen die Vereinsstatuten und/oder Bestimmungen zuständiger Einrichtungen des Sports.
Das vom Ausschluss betroffene Mitglied ist davon eingeschrieben schriftlich in Kenntnis zu setzen und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich und mit Begründung mittels eingeschriebenem Brief die Berufung an den Vorstand zu richten, der sie der nächsten Mitgliederversammlung/Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen hat. Ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes ruhen die Mitgliederrechte. Nach Verstreichen der Berufungsfrist bzw. nach Ausschlussentscheidung der Mitgliederversammlung erlischt die Mitgliedschaft endgültig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
" Alle ordentlichen Mitglieder (Racing Team) des Vereins haben das aktive und passive Wahlrecht.
" Alle ordentlichen Mitglieder (Racing Team) und außerordentliche Mitglieder (Freunde) haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins gemäß den bestehenden Richtlinien und Erfordernissen in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen.
" Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins oder dem Vereinszweck Schaden zufügen könnte.
" Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
" Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zu pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem dritten Jahr bis spätestens 30. November des betreffenden Kalenderjahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss
" des Vorstandes,
" der ordentlichen Mitgliederversammlung
" oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
" oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen stattzufinden.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder (Racing Team), denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Mitgliederversammlung das Stimmrecht entzogen wurde.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimme.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 11 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus:
" dem Obmann
" der Schriftführer/in
" dem Finanzreferenten/Obmannstellvertreter

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

§ 12 Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 13 (1) Obmann:
Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes sowie des Schriftführers oder des Finanzreferenten, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Finanzreferenten.
Der Obmann führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 13 (2) Schriftführer:
Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente.

§ 13 (3) Finanzreferent
Der Finanzreferenten vertritt den Obmann bei seiner Abwesenheit und besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung sowie die Geschäfte des Vereinsarchivs und ist darüber dem Verein verantwortlich.

§ 14 Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus dem vom Vorstand eingesetzten Vorsitzenden und je zwei von den Streitparteien zu entsendenden Vertretern. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen zur Zeit ihrer Einsetzung Vereinsmitglieder sein.

§ 16 Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes hat diese Mitgliederversammlung - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist - das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (Überlassung des Vermögen an Verein NEUSTART, Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit, 1050 Wien, Castelligasse 17) zu verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auslösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.


§ 17 Gleichstellung von Mann und Frau
Die in den Statuten verwendete männliche Form von Personen gilt gleichermaßen auch für Frauen.

§ 18 Entscheidungen
In allen Fällen, die in den Statuten nicht vorgesehen sind, entscheidet der Vorstand im Sinne der Statuten. Dem Vorstand steht die authentische Auslegung der Statuten zu.

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