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§ 1 Name und Sitz
des Vereins:
Der Verein führt
den Namen "Motorsportverein Bikers Heaven Racing".
Er hat seinen Sitz in 2325 Himberg bei Wien. Seine Tätigkeit erstreckt
sich im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze auf das gesamte Bundesgebiet.
Grenzüberschreitende Tätigkeiten in Nachbarstaaten und den
Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind dadurch
nicht ausgeschlossen. Eine Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Er verfolgt, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken,
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung
und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen
Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Etwaiges Vermögen dient nur der Erfüllung der in den Statuten
genannten Vereinszwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ein sich allenfalls
ergebender Gewinn darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden
und ist nur zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks
zu verwenden.
§ 2 Zweck des
Vereins:
" Der Verein
bezweckt für Frauen und Männer ab 18 Jahren die Förderung
und Pflege des Hobbymotorradsportes, die kameradschaftliche Zusammenarbeit
mit anderen Vereinen, körperliche und geistige Ertüchtigung
seiner Mitglieder, Einwirkung auf die öffentliche Meinung im Sinne
des Verbandszweckes.
" Das Ziel des Vereins
ist es, die Allgemeinheit auf die Vorteile der Ausübung dieser
Sportart auf gesicherten Rennstrecken (Amateurveranstaltungen) unter
kontrollierten Bedingungen im Gegensatz zum Straßenverkehr aufmerksam
zu machen.
" Er sieht seine
Aufgabe darin, die interessierte Öffentlichkeit in diesem Sinne
positiv zu beeinflussen, wenn "Motorradsport" ausgeübt
werden will, durchaus den sportlichen Bedürfnissen des "sich
Messens" entsprechend, dann unter standardisierten gesicherten
Bedingungen. Es werden (von div. Veranstalter in Zusammenarbeit mit
dem ASKÖ/Sparte Motorsport) Rennen (Arzt und Rettung auf der Strecke
beigestellt) mit Zeitnehmung und Preisgeldern angeboten. Ebenso werden
Instruktor-Fahren und Fahrsicherheitstraining angeboten, selbstverständlich
kann man auch nur "freies Fahren" der Rennstrecke (mit oder
ohne Zeitnehmung) wählen.
" Die Gesellschaft
auf dieses Angebot aufmerksam zu machen, betrachtet der Verein als aktiven
Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit auf öffentlichen Straßen.
" Zweck des Vereins
ist, die Mitgliedern beim Zugang zu dieser Materie zu unterstützen
und bei der Ausübung von Motorradsport zu unterstützen und
als Team (MSV Bikers Heaven Racing Team + Freunde) an Rennsportveranstaltungen
(Amateure) im In- und Ausland teilzunehmen und dafür Sponsoren
zu finden sowie das notwendige Know-How zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen
zu vermitteln.
" In diesem Zusammenhang
wird den Mitgliedern die Durchführung von Umbauten zur Teilnahme
an Rennsportveranstaltungen und Rückbau gem. den geltenden Gesetzen,
von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten, sowie den Einbau von selbst
gekauften Ersatzteilen ermöglicht (Der Verein ersetzt keine Fachwerkstatt
und übernimmt keine Garantie und Haftung, er bietet nur technische
und praktische Unterstützung)
" Ebenso sieht der
Verein die Anmietung von geeigneten Räumlichkeiten, Errichtung
und Wartung einer Bastlerwerkstätte (Schwerpunkt Motorradsport)
sowie von gemeinschaftlich nutzbarem Equipment (z.B. Werkzeug, Spezialwerkzeug)
vor.
" Weiters bietet
der Verein nach Maßgabe des vorhandenen Raumes den Mitgliedern
Lagerplatz für Zubehör und Fahrzeuge sowie die Möglichkeit
Hobbybastelarbeiten sowie Kunst- und Kulturtätigkeiten selbst durchzuführen
und dadurch technisches Geschick und handwerkliche Fähigkeiten
zu entfalten und zu fördern.
" Der Verein möchte
aber auch neben der Förderung der Geselligkeit speziell den PartnerInnen
der MotorradfahrerInnen die Möglichkeit der Erprobung und Ausübung
von Kunst und Kultur zur sinnvolleren Gestaltung der Freizeit bieten.
" Der Verein leistet
auch nach Maßgabe der Möglichkeiten einen Beitrag zur Erhaltung,
Verbesserung und Weiternutzungsmöglichkeit der Gebäude der
Vereinsräume.
§ 3 Mittel des Vereins:
§ 3 (1) Ideelle
Mittel:
Der Verein strebt
die Erreichung seiner Ziele insbesondere an durch
" die Anmietung/Schaffung
geeigneter Räumlichkeiten, Errichtung und Wartung einer Bastlerwerkstätte
(Schwerpunkt Motorradsport) sowie von gemeinschaftlich nutzbarem Equipment
(z.B. Werkzeug, Spezialwerkzeug) zur Ausübung des Vereinszweckes
" Aus- und Fortbildung, die dem Vereinszweck dienen
" Abhaltungen von Schulungen einschlägiger Art, fachlicher
Austausch, Versammlungen
" Unterstützung bei Wartung und Pflege der Fahrzeuge
" Teilnahme an Rennsportvorbereitungsveranstaltungen
" Teilnahme an Rennsportveranstaltungen (Amateure) im In- und Ausland
" Veranstaltung zur Werbung von Mitgliedern, gesellige Veranstaltungen
jeglicher Art und Pflege der Geselligkeit, die geeignet erscheinen,
den Vereinszweck zu fördern
" Herausgabe von Publikationen, Information der Öffentlichkeit,
Diskussionen,
" Zusammenarbeit mit zweckverwandten öffentlichen und privaten
Organisationen des In- und Auslandes.
§ 3 (2) Materielle
Mittel:
Folgende materiellen
Mittel dienen der Erlangung des Statutenzweckes:
" Mitgliedsbeiträge
" Einnahmen aus Vermietung von Werkzeug, Spezialwerkzeug, Abstell-
und Unterstellflächen, Stellplätzen, Garagenbox, Bastlerwerkstatt
" Spenden, Sachspenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen
(Sponsoreinnahmen)
" Aufwandsersatz, Kostenersatz und sonstige Zuwendung auf gesetzlicher
oder vertraglicher Grundlage durch die Nutzer von Einrichtungen des
Vereins, Gebietskörperschaften oder andere Rechtsträger
" Erträgnisse oder Überschüsse aus Veranstaltungen
und vereinseigenen Unternehmungen
" Abhaltung eines Flohmarktes
" Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen
" Vermögensverwaltung (Konto für Mitgliedsbeiträge,
Zahlung Miete, Betriebskosten, Eingang Spenden usw. sowie Sparbuch für
Rücklage allfälliger Steuern, Abgaben Gebühren, Betriebskosten
usw.)
§ 3 (3) Mittelverwendung:
Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Es darf keine Person durch den Verein
zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Dafür haben die zuständigen
Vereinsorgane Sorgen zu tragen.
Die Mittel dienen:
" In erster Linie: zur Deckung der Miete der Vereinsräume
sowie Erwirtschaftung Strom, Heizung und sonstigen Betriebskosten
" In zweiter Linie: der Anschaffung, Erhalt, Ersatz der Ausstattung
Vereinsräume, Ausrüstung Werkzeug und Spezialwerkzeug, spezielle
Zubehör Racing Team, Bastelwerkstätte (die vorerst benötigte
Grundausstattung wird von den Vereinsmitgliedern dahingehend leihweise
zur Verfügung gestellt, dass die Nutzungs- oder Leihgebühr
wiederum dem Vereinszweck dient)
" In dritter Linie: der Teilnahme an Rennsportveranstaltungen (Start-
und Nenngeld, Benzin für Teilnehmer an Rennen, Getränke/Verpflegung
der Teilnehmer)
§ 4 Arten von
Mitgliedschaft:
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder ("Racing Team")
b) außerordentliche (fördernde) Mitglieder ("Freunde")
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder
(genannt "Racing Team") sind jene, die sich an der Vereinsarbeit
voll beteiligen und/oder aktiv teilnehmen.
Außerordentliche Mitglieder (genannt "Freunde") sind
jene, die den Verein vor allem durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
unterstützen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt
werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder des Vereins
können alle volljährigen Personen männlichen oder weiblichen
Geschlechts werden, unabhängig von Staatsbürgerschaft und
Konfession, sofern sie sich zu den Grundsätzen der Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit bekennen.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Obmann (in der Gründerphase die Gründer)
mit Zustimmung zumindest eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Mitglied darf
vom Vorstand nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahme von einem Mitglied
empfohlen wird oder auf andere Weise Gewähr gegeben ist, dass der
/die BewerberIn die Belange des Vereins und seine Zwecke unterstützt.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung/Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft:
Die MG erlischt
durch
" Tod,
" freiwilligen Austritt
" durch Streichung und Ausschluss
Die Mitgliedschaft gilt
für 12 Monate. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand mittels
eingeschriebenen Briefes oder persönlich bekannt zu geben.
Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand ohne weitere Verständigung
berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung
eines Monatsbeitrages im Rückstand geblieben ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge für
die Dauer der Mitgliedschaft bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann durch den Vorstand erfolgen,
" wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten,
" wegen unehrenhaften und/oder vereinsschädigendem Verhalten,
" wegen Verstoß gegen die Vereinsstatuten und/oder Bestimmungen
zuständiger Einrichtungen des Sports.
Das vom Ausschluss betroffene Mitglied ist davon eingeschrieben schriftlich
in Kenntnis zu setzen und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen
nach Erhalt der Verständigung schriftlich und mit Begründung
mittels eingeschriebenem Brief die Berufung an den Vorstand zu richten,
der sie der nächsten Mitgliederversammlung/Mitgliederversammlung
zur endgültigen Entscheidung vorzulegen hat. Ab Zustellung des
Ausschlussbeschlusses des Vorstandes ruhen die Mitgliederrechte. Nach
Verstreichen der Berufungsfrist bzw. nach Ausschlussentscheidung der
Mitgliederversammlung erlischt die Mitgliedschaft endgültig.
§ 7 Rechte und
Pflichten der Mitglieder:
" Alle ordentlichen
Mitglieder (Racing Team) des Vereins haben das aktive und passive Wahlrecht.
" Alle ordentlichen Mitglieder (Racing Team) und außerordentliche
Mitglieder (Freunde) haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins
gemäß den bestehenden Richtlinien und Erfordernissen in Anspruch
zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen
Gebrauch zu machen.
" Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen des Vereins oder dem Vereinszweck Schaden zufügen könnte.
" Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten.
" Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zu pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht.
§ 9 Mitgliederversammlung:
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet in jedem dritten Jahr bis spätestens
30. November des betreffenden Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung hat auf Beschluss
" des Vorstandes,
" der ordentlichen Mitgliederversammlung
" oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
" oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt sind
alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder
(Racing Team), denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten
von der Mitgliederversammlung das Stimmrecht entzogen wurde.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung hat spätestens zwei
Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge
zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie
nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben
ist. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen
nicht als abgegebene Stimme.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei
dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben
der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige
Auflösung des Vereines.
§ 11 Vorstand:
Der Vorstand
besteht aus:
" dem Obmann
" der Schriftführer/in
" dem Finanzreferenten/Obmannstellvertreter
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das
Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Die Funktionsdauer des
Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
§ 12 Aufgaben
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere
umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages,
Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 13 (1) Obmann:
Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung
des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Obmannes sowie des Schriftführers oder des
Finanzreferenten, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Finanzreferenten.
Der Obmann führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 13 (2) Schriftführer:
Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften
und Dokumente.
§ 13 (3) Finanzreferent
Der Finanzreferenten vertritt den Obmann bei seiner Abwesenheit und
besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung sowie die Geschäfte
des Vereinsarchivs und ist darüber dem Verein verantwortlich.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Bestellung, Enthebung und des Rücktritts
der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus dem vom
Vorstand eingesetzten Vorsitzenden und je zwei von den Streitparteien
zu entsendenden Vertretern. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen
zur Zeit ihrer Einsetzung Vereinsmitglieder sein.
§ 16 Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und
nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes hat
diese Mitgliederversammlung - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden
ist - das verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige
Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (Überlassung
des Vermögen an Verein NEUSTART, Bewährungshilfe, Konfliktregelung,
Soziale Arbeit, 1050 Wien, Castelligasse 17) zu verwenden.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen
vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auslösung
innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
§ 17 Gleichstellung von Mann und Frau
Die in den Statuten verwendete männliche Form von Personen gilt
gleichermaßen auch für Frauen.
§
18 Entscheidungen
In allen Fällen, die in den Statuten nicht vorgesehen sind, entscheidet
der Vorstand im Sinne der Statuten. Dem Vorstand steht die authentische
Auslegung der Statuten zu.
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